Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden § 24 AO Ersatzzuständigkeit Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit