Gesetze › AO › Fünfter Teil Erhebungsverfahren› Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung § 247 AO Austausch von Sicherheiten Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 246 Annahmewerte § 248 Nachschusspflicht