Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 253 AO Vollstreckungsschuldner Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 252 Vollstreckungsgläubiger § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung