Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 256 AO Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung Diese Gesetze direkt in Word
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