Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 258 AO Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung § 259 Mahnung