Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 260 AO Angabe des Schuldgrundes Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 259 Mahnung § 261 Niederschlagung