Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld § 277 AO Vollstreckung Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung § 278 Beschränkung der Vollstreckung