Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› I. Allgemeines § 283 AO Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 282 Wirkung der Pfändung § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners