Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› II. Vollstreckung in Sachen § 297 AO Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 296 Verwertung § 298 Versteigerung Diese Gesetze direkt in Word
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