Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› II. Vollstreckung in Sachen § 302 AO Wertpapiere Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 301 Einstellung der Versteigerung § 303 Namenspapiere