Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› II. Vollstreckung in Sachen § 304 AO Versteigerung ungetrennter Früchte Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 303 Namenspapiere § 305 Besondere Verwertung