Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 312 AO Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung § 313 Pfändung fortlaufender Bezüge Diese Gesetze direkt in Word
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