Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen› III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 319 AO Unpfändbarkeit von Forderungen Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen § 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung