Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen› 5. Unterabschnitt Arrest § 325 AO Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 324 Dinglicher Arrest § 326 Persönlicher Sicherheitsarrest Diese Gesetze direkt in Word
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