Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 329 AO Zwangsgeld Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 328 Zwangsmittel § 330 Ersatzvornahme