Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g AO Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung