Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 333 AO Festsetzung der Zwangsmittel Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 332 Androhung der Zwangsmittel § 334 Ersatzzwangshaft