Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen› 1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 335 AO Beendigung des Zwangsverfahrens Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 334 Ersatzzwangshaft § 336 Erzwingung von Sicherheiten