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§ 340 AO

Wegnahmegebühr

(1)

Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2)

§ 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3)

Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 31,20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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