Gesetze › AO › Sechster Teil Vollstreckung› Vierter Abschnitt Kosten § 345 AO Reisekosten und Aufwandsentschädigungen Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 344 Auslagen § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist