Gesetze › AO › Zweiter Teil Steuerschuldrecht› Erster Abschnitt Steuerpflichtiger § 35 AO Pflichten des Verfügungsberechtigten Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht