Gesetze › AO › Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren› Erster Abschnitt Zulässigkeit § 350 AO Beschwer Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 349 § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte