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§ 355 AO

Einspruchsfrist

(1)

Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2)

Der Einspruch nach § 347 Absatz 1 Satz 2 ist unbefristet.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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