Gesetze › AO › Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren› Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 359 AO Beteiligte Beteiligte am Verfahren sind:1.wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),2.wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen § 360 Hinzuziehung zum Verfahren