Gesetze › AO › Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren› Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften § 364 AO Offenlegung der Besteuerungsunterlagen Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands