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§ 383b AO

Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.

    entgegen § 80a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder

  2. 2.

    entgegen § 80a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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