Gesetze › AO › Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren› Dritter Abschnitt Strafverfahren› 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 389 AO Zusammenhängende Strafsachen Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde § 390 Mehrfache Zuständigkeit