Gesetze › AO › Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren› Dritter Abschnitt Strafverfahren› 2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren› V. Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen § 405 AO Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 404 Steuer- und Zollfahndung § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren