Gesetze › AO › Zweiter Teil Steuerschuldrecht› Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis § 43 AO Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten § 44 Gesamtschuldner