Gesetze › AO › Zweiter Teil Steuerschuldrecht› Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis § 49 AO Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle
§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter § 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld Diese Gesetze direkt in Word
Steht der Cursor auf einer Norm, zeigt AdvoCite sie neben dem Text, den Absatz hervorgehoben. Dazu Nachweise,
Fußnoten und Literaturverzeichnis im Stil des Dokuments.
Kostenlos testen