Gesetze › AO › Erster Teil Einleitende Vorschriften› Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen § 5 AO Ermessen Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Gesetz § 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden