Gesetze › AO › Zweiter Teil Steuerschuldrecht› Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke § 56 AO Ausschließlichkeit Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 55 Selbstlosigkeit § 57 Unmittelbarkeit