Gesetze › AO › Zweiter Teil Steuerschuldrecht› Vierter Abschnitt Haftung § 72 AO Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Absatz 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden