§ 78 AO
Beteiligte
Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner,
- 2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
- 3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle