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§ 78 AO

Beteiligte

Beteiligte sind

  1. 1.

    Antragsteller und Antragsgegner,

  2. 2.

    diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

  3. 3.

    diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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