Gesetze › AO › Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften› Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze› 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel› I. Allgemeines § 87e AO Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 88 Untersuchungsgrundsatz