Gesetze › AO › Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften› Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze› 3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel› I. Allgemeines § 92 AO Beweismittel Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere1.Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,2.Sachverständige zuziehen,3.Urkunden und Akten beiziehen,4.den Augenschein einnehmen. Abgabenordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 91 Anhörung Beteiligter § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen