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§ 3 ApoAnwRstG

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer ohne Befugnis (§ 1 Abs. 1) oder nach vollziehbarer Untersagung (§ 2) die Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" führt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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