AdvoCite

§ 4 ApoAnwRstG

Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved