Gesetze › ArbnErfG › Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst› 1. Diensterfindungen § 10 ArbnErfG - Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme § 11 Vergütungsrichtlinien