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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363 · Quelle

Erster Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
1. Diensterfindungen
2. Freie Erfindungen
3. Technische Verbesserungsvorschläge
4. Gemeinsame Bestimmungen
5. Schiedsverfahren
6. Gerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
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