Gesetze › ArbnErfG › Zweiter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst› 4. Gemeinsame Bestimmungen § 26 ArbnErfG Auflösung des Arbeitsverhältnisses Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis § 27 Insolvenzverfahren