§ 29 ArbnErfG
Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle