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§ 29 ArbnErfG

Errichtung der Schiedsstelle

(1)

Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

(2)

Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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