Gesetze › ArbnErfG › Dritter Abschnitt Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten § 41 ArbnErfG Beamte, Soldaten Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden. Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 40 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst § 42 Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen