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§ 41 ArbnErfG

Beamte, Soldaten

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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