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§ 8 ArbnErfG

Frei gewordene Diensterfindungen

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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