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§ 1 ArbnErfGDV 2
Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
- 1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
- 2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
- 3.
wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
- 4.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.