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§ 10 ArbnErfGDV 2

Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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