Gesetze › ArbPlSchGAbschn3V › Zweiter Abschnitt Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige § 6 ArbPlSchGAbschn3V Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft. Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Sonstige Bestimmungen