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§ 15 ASchulG

Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.

Auslandsschulgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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