Gesetze › ASchulG › Abschnitt 2 Förderung der Deutschen Auslandsschulen § 16 ASchulG Freiwillige Förderung Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern. Auslandsschulgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte § 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen