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§ 17 ASchulG

Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen

Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.

Auslandsschulgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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